Oberlandesgericht Köln
Az.: 19 U 120/05
Urteil vom 13.01.2006
Vorinstanz: Landgericht Aachen, Az.: 12 O 55/05
Die Berufung des Klägers gegen das am 02.06.2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (12 0 55/05) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises für einen PKW Porsche 996 Carrera 4 S Coupe, Baujahr xxx.
Der Kläger tritt unter der Bezeichnung „T“ im Internet als Verkäufer auf. Unter dem 14.10.2004 stellte er den o.g. PKW in die Verkaufsplattform „ebay“ unter Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma „E N GmbH“ (seiner Arbeitgeberin) ein. Am 20.10.2004 erhielt der Kläger die Nachricht, dass unter dem Benutzernamen „C“ die Option „sofort kaufen“ zum Kaufpreis von 74.900 EUR genutzt worden war. Der Benutzername „C“ war für die Beklagte von einer Freundin, der Zeugin D, bei „ebay“ angemeldet worden. Die Beklagte selbst verfügt über keinen PC. Sie hat jedoch über den Internetanschluss der genannten Zeugin unter der Bezeichnung „C“ mehrfach kleinere Geschäfte abgewickelt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm die Beklagte aufgrund eines wirksam zustande gekommenen Kaufvertrages zur Zahlung des Kaufpreises von 74.900 EUR Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges verpflichtet sei. Die Beklagte, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe beansprucht, hat bestritten, das Gebot vom 20. Oktober 2004 abgegeben zu haben und verweigert den Vollzug des Geschäfts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags de[…]