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Fahrradsturz über Teererhöhung – Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

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Fahrradunfall und Straßenverkehrssicherung: Klage wegen Teererhöhung abgewiesen

In einem bemerkenswerten Fall hat das Landgericht Köln entschieden, dass eine Klägerin, die mit ihrem Fahrrad über eine Teererhöhung gefahren und gestürzt ist, keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld hat. Der Fall drehte sich um die Frage der Verkehrssicherungspflicht und ob die Beklagte, die für die Straßenbaulast verantwortlich ist, diese Pflicht verletzt hat. Die Klägerin behauptete, die Teererhöhung sei nicht ausreichend markiert gewesen und hätte zu ihrem Unfall geführt, bei dem sie mehrere Verletzungen erlitt. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 16/23 >>>

Verkehrssicherungspflicht und Straßenzustand

Die Beklagte argumentierte, dass die Teererhöhung notwendig war, um Oberflächenwasser abzuleiten und Überschwemmungen zu verhindern. Sie betonte, dass die Erhöhung farblichvom restlichen Straßenbelag abgehoben und somit erkennbar war. Das Gericht stellte fest, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht bedeutet, dass Straßen vollkommen gefahrlos sein müssen. Vielmehr müssen Verkehrsteilnehmer die Straßen so hinnehmen, wie sie sind, und sich den gegebenen Verhältnissen anpassen.

Sichtbarkeit der Teererhöhung

Die Klägerin argumentierte, dass die Teererhöhung aufgrund der schwarzen Fahrbahndecke und der ebenfalls schwarzen Teererhöhung nicht rechtzeitig erkennbar gewesen sei. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Teererhöhung auf den vorgelegten Fotos deutlich zu erkennen war. Ein aufmerksamer Radfahrer hätte das Hindernis also wahrnehmen und entsprechend reagieren können.

Eigenverschulden der Klägerin

Ein weiterer entscheidender Punkt war das anspruchsausschließende Eigenverschulden der Klägerin. Sie hatte sich der Teererhöhung mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h genähert, was als fahrlässig angesehen wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin ihre Geschwindigkeit nicht dem erkennbaren Hindernis angepasst hatte und somit ein Mitverschulden trifft.

Kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld hat. Die Beklagte hatte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, und die Klägerin trug ein Mitverschulden am Unfall. Daher wurde die Klage abgewiesen, und die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

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Sie sind mit dem Fahrrad gestürzt und glauben, dass eine Teererhöhung auf der Straße die Ursache war? In solchen Fällen kann die Frage der Verkehrssicherungspflicht entscheidend sein. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihnen Schadensersatz oder Schmerzensgeld zusteht, sollten Sie nicht zögern, professionelle rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Wir bieten eine fundierte Ersteinschätzung Ihres Falls und beraten Sie anschließend umfassend zu Ihren rechtlichen Optionen. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und klären Sie Ihre Ansprüche! ➨ jetzt anfragen!


Das vorliegende Urteil

Landgericht Köln – Az.: 5 O 16/23 – Urteil vom 16.05.2023 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten Unfallereignisses vom 01.05.2022 in Haftung. Die Klägerin soll gegen 11:30 Uhr mit ihrem Fahrrad gestürzt sein, als sie über eine Teererhebung auf der Straße „L.-straße“ gefahren sei….


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