Fahrradunfall und Straßenverkehrssicherung: Klage wegen Teererhöhung abgewiesen
In einem bemerkenswerten Fall hat das Landgericht Köln entschieden, dass eine Klägerin, die mit ihrem Fahrrad über eine Teererhöhung gefahren und gestürzt ist, keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld hat. Der Fall drehte sich um die Frage der Verkehrssicherungspflicht und ob die Beklagte, die für die Straßenbaulast verantwortlich ist, diese Pflicht verletzt hat. Die Klägerin behauptete, die Teererhöhung sei nicht ausreichend markiert gewesen und hätte zu ihrem Unfall geführt, bei dem sie mehrere Verletzungen erlitt.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 16/23 >>>
Verkehrssicherungspflicht und Straßenzustand
Fahrradunfall und Straßenverkehrssicherung: Ein Fall, der die Verantwortung und Sorgfalt im Verkehr sowie die Verkehrssicherungspflicht aufzeigt (Symbolfoto: Dmytro Zinkevych /Shutterstock.com)
Die Beklagte argumentierte, dass die Teererhöhung notwendig war, um Oberflächenwasser abzuleiten und Überschwemmungen zu verhindern. Sie betonte, dass die Erhöhung farblichvom restlichen Straßenbelag abgehoben und somit erkennbar war. Das Gericht stellte fest, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht bedeutet, dass Straßen vollkommen gefahrlos sein müssen. Vielmehr müssen Verkehrsteilnehmer die Straßen so hinnehmen, wie sie sind, und sich den gegebenen Verhältnissen anpassen.
Sichtbarkeit der Teererhöhung
Die Klägerin argumentierte, dass die Teererhöhung aufgrund der schwarzen Fahrbahndecke und der ebenfalls schwarzen Teererhöhung nicht rechtzeitig erkennbar gewesen sei. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Teererhöhung auf den vorgelegten Fotos deutlich zu erkennen war. Ein aufmerksamer Radfahrer hätte das Hindernis also wahrnehmen und entsprechend reagieren können.
Eigenverschulden der Klägerin
Ein weiterer entscheidender Punkt war das anspruchsausschließende Eigenverschulden der Klägerin. Sie hatte sich der Teererhöhung mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h genähert, was als fahrlässig angesehen wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin ihre[…]