Im vorliegenden Fall musste das zuständige Landgericht Kleve über die (Mit-)Haftung der Eigentümerin für einen Schaden entscheiden, der an Ihrem PKW entstanden war, nachdem ein neun-jähriger Junge den Schlüssel für dieses Fahrzeug gefunden hatte, es in Betrieb setzte und einen Schaden an dem Kraftfahrzeug verursachte. Die Eigentümerin hatte den Schlüssel zwischen dem Parkplatz und ihrer Wohnung verloren und nicht wiedergefunden. Mit Hilfe der Funk-Türöffnung des Schlüssels, konnte der neun-jährige Junge das zum Schlüssel gehörende Fahrzeug ausfindig machen. Das Gericht entschied, dass es der Fahrzeughalterin zumutbar gewesen wäre, das Auto vor Diebstahl zu schützen, indem sie es vom Verlustort des Schlüssels weit entfernt hätte, oder eine Lenkradsperre oder andere Diebstahlsicherungen eingebaut hätte. Zieht ein Fahrzeughalter in einem solchen Fall diese zumutbaren Maßnahmen nicht in Betracht, kann die Versicherung ihre Leistung kürzen oder sogar verweigern.
LG Kleve
Urteil vom 13.01.2011
Az.: 6 S 79/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.05.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Reparaturkosten aus einer Kraftfahrzeugversicherung.
Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit amtlichen Kennzeichen , welches an die C GmbH sicherungsübereignet ist. Für das Fahrzeug besteht bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € bei einem Vollkaskoschaden und einer Selbstbeteiligung von 150,00 € bei einem Teilkaskoschaden. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorläufige Versicherungszusage (Blatt 6, 7 GA) und die Versicherungsbedingungen der Beklagten (Blatt 57 – 72 GA) Bezug genommen.
Am Abend des 22.10.2009 verlor die Klägerin einen Fahrzeugschlüssel für den Pkw, nachdem sie den Pkw gegen 21.00 Uhr auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Stellplatz vor dem Haus S-Straße in V[…]