LAG Schleswig-Holstein, Az: 5 Sa 96/07, Urteil vom 12.06.2007
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.02.2007, Az. 1 Ca 2534/06, abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 18.09.2006 zum 31.03.2007 endete.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: Prasit Rodphan / Bigstock
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerecht ausgesprochenen Kündigung.
Die 37-jährige, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 01.03.1991 als Pflegehilfskraft beschäftigt. Sie ist mit 30 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt und bezieht ein Bruttomonatsgehalt von € 1.315,78. Der Beklagte betreibt Alten- und Pflegeheime und beschäftigt ca. 150 Mitarbeiter.
Am 18.07.2005 mahnte der Beklagte die Klägerin wegen beleidigenden und missachtenden Verhaltens im Nachgang eines mit ihr nach einer dreijährigen Elternzeit geführten Rückkoppelungsgespräches ab. Auszugsweise heißt es in der Abmahnung vom 18.07.2005 (Bl. 40 d. GA.):
„ Beanstandetes Verhalten : Sie sind nach dem Rückkoppelungsgespräch der Einarbeitung am 07.06.2005 zu einer Mitarbeiterin gegangen. Nachdem diese Sie fragte, wie es war, reagierten Sie wie folgt: „Die können mich mal. Dann schaffe ich mir eben noch ein Kind an!“ Dabei zeigten sie den erhobenen Mittelfinger („Stinkefinger“).
Eine weitere Abmahnung erhielt die Klägerin am 03.02.2006. Der Klägerin wurde folgende Schlechtleistung zur Last gelegt (Bl. 42 d. GA.):
„ Beanstandetes Verhalten : Sie waren am 30.01.2006 für die pflegerische Versorgung der Heimbewohner im Haus am Stadtpark im „blauen Bereich“ verantwortlich. Zu den Ihnen übertragenen Tätigkeiten gehörten u. a. das Betten beziehen, was das ordnungsgemäße Verlassen der Bewohnerzimmer einschließt. Bei der Mittagsübergabe sowie auf Grund von Beschwerden von Angehörigen musste fe[…]