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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zusicherung einer Grundstücksgröße – Gewährleistungsausschluss bindend?

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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 9 U 192/99
Verkündet am 8. Mai 2000
Vorinstanz: LG Wuppertal – Az.: 17 O 130/99

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2000 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 16. September 1999 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 14.045,52 DM nebst 4 % Zinsen vom 19. Februar 1999 an zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von dir Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung der Kläger ist – bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruches – begründet. Die Kläger können von der Beklagten wegen der Minderfläche des von ihnen erworbenen Grundstücks Zahlung von 14.045,52 DM verlangen (585,23 DM x 24 qm).
Das Zahlungsbegehren der Kläger ist nach Kaufrecht zu beurteilen. Hat der Veräußerer ein Grundstück mit einem darauf zu errichtenden Eigenheim zu übereignen, so handelt es sich um einen aus kauf- und werkvertraglichen Elementen bestehenden Mischvertrag. Soweit der Streit der Parteien allein um die vertragsgemäße Beschaffenheit von Grund und Boden geht, sind nur die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften anzuwenden (BGH WM 1984, 941, 942).
Das Zahlungsbegehren der Kläger ist als Gewährleistungsanspruch (sei es als Minderung oder Schadensersatz) gerechtfertigt, §§ 463 Satz 1, 462 BGB.
Wegen des vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses in § 15 des Notarvertrages kommen Gewährleistungsansprüche der Kläger nur dann in Betracht, wenn die Beklagte die Größe des Grundstückes zugesichert hat; ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluß erstreckt sich nämlich nicht auf eine im selben Vertrag gewährte Zusicherung (vgl. Palandt/Putzo, a.a.O., § 476, 3).
Die no[…]


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