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Corona-Sonderzahlung – Pfändbarkeit

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AG Konstanz – Az.: K 42 IK 73/16 – Beschluss vom 11.03.2021

Der Antrag der Schuldnerin auf Pfändungsschutz nach § 765a ZPO vom 22.01.2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Schuldnerin stellt Antrag nach § 765a ZPO (AS 261). Der Treuhänder wurde gehört und lehnt eine Freigabe der Sonderzahlung ab (AS 285, Schreiben vom 01.02.2021). Die Schuldnerin führt zur Begründung u.a. das AG Zeitz an. Hierbei ist jedoch festzustellen, dass die Entscheidung des AG Zeitz zu einer Vollstreckungssache ergangen ist, nicht zu einem insolvenzrechtlichen Sachverhalt. Gem. § 292 InsO findet § 36 Abs. 1 S.1, Abs. IV InsO jedoch Anwendung (Landgericht Hamburg Beschl. v. 25.07.2016, Az.: 326 T 36/15).

Hingegen (hier nicht der Sachverhalt) ist bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nur im laufenden Verfahren gegeben, in der WVP nicht (LG Köln 14.08.2003,19 T 92/03, NZI 2003, 669; LG Hamburg 14.07.2009, 301 AR 8/09, ZInsO 2009, 1707; AG Göttingen 02.10.2006, 74 IN 351/05, NZI 2006, 714 (715); Häsemeyer Insolvenzrecht Rn. 26.44 in Fn. 104; Mü-Ko-InsO/Breuer/Flöther Rn. 41; FK-InsO/Ahrens § 294 Rn. 30; aA LG Offenburg 14.03.2000, 4 T 38/00, NZI 2000, 277 (278); Jaeger/Eckhardt Rn. 90; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht Kommentar, 4. Auflage 2020, § 89 InsO). Diese Konstellation liegt indes nicht vor.

Folglich bleibt zu differenzieren, ob das Insolvenzgericht oder das Prozessgericht zuständig ist. Das Insolvenzgericht bleibt zuständig für Fragen der Vollstreckung und ob ein Gegenstand der Vollstreckung unterliegt. Streiten Schuldner und Verwalter/Treuhänder über die Massezugehörigkeit an sich, liegt nach allgemeiner Anschauung die Zuständigkeit des Prozessgerichts vor. Die Differenzierung fällt im vorliegenden Sachverhalt schwierig. Bei Anträgen auf Einschränkung oder Erweiterung der Pfändbarkeit der Bezüge während der Wohlverhaltensperiode ist gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 das Insolvenzgericht für die Entscheidung zuständig (Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 8. Auflage 2021, § 292 InsO, Rn. 7). Nimmt man – wovon das Gericht im vorliegenden Fall ausgeht – nun an, dass eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gegeben ist, es also nicht um die Massezugehörigkeit an sich, sondern um die Vollstreckung geht, tritt ein weiteres Problem auf. § 850k Abs. 4 ZPO erfasst nicht die Corona-Sonderzahlung, auch nicht als sonstiges Einkommen i. S. d. § 850i ZPO. Daher ist, wie vorliegend zu Recht davon ausgegangen, nur der[…]


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