OLG Frankfurt – Az.: 16 U 63/14 – Urteil vom 09.09.2014
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2014, Az. 2 – 28 O 116/13, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner Ersatz des ihr bei einem Verkehrsunfall vom … 2013 entstandenen Schadens. Dabei befuhr die Zeugin A mit dem von der Klägerin gehaltenen Fahrzeug die Straße B in O1 und wollte vor der dort auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Bushaltestelle am rechten Fahrbahnrand parken. An der Haltestelle stand der von dem Beklagten zu 1 gefahrene und bei der Beklagten zu 2 versicherte Omnibus, um Passagiere ein- und aussteigen zu lassen. Die Zeugin fuhr an dem stehenden Bus vorbei; als sie in Richtung des rechten Fahrbahnrands einscherte, fuhr der Bus an und kollidierte mit der rechten Seite des Fahrzeugs der Klägerin. Die Parteien haben über Einzelheiten des Unfallhergangs gestritten.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 105 f. d.A.) wird Bezug genommen.
Das Landgericht nach Anhörung des Beklagten zu 1 und Vernehmung der Zeugin A der Klage in Höhe von 60 % des Schadens stattgegeben. Der Beklagte zu 1 sei ein kleines Stück nach vorne angefahren, ohne sich vergewissert zu haben, dass eine Gefährdung anderer Teilnehmer ausgeschlossen sei; dadurch habe er gegen § 10 StVO verstoßen. Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs sei mit einem Abstand von nur ca. 50 cm vor dem Bus eingeschert, um auf einer Feuerwehreinfahrt zu parken. Sie habe durch den geplanten Überhol- und Einparkvorgang entgegen § 20 Abs. 5 StVO das Abfahren des Busses von der Haltestelle unmöglich gemacht und bei dem Einscheren vor dem Bus unter Verletzung von § 7 Abs. 5 StVO eine Gefährdungssituation im Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel geschaffen. Dies führe zu einer Mithaftung der Klägerin in Höhe von 40 %.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 107 bis 110 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihr am 3. April 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 17. April 2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 29. April 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Unfall stelle für sie ein unabwendbares Ereignis dar.
Das Landgericht gehe zu[…]