Zusammenfassung: Kann gegen den Vorstandsvorsitzenden eines Versicherungsunternehmens ein Ordnungsgeld wegen Ausbleibens bei einem Termin zur mündlichen Verhandlung verhängt werden? Welches Ordnungsgeld ist der Höhe nach angemessen? Im anliegenden Beschluss nimmt das OLG Stuttgart eingehend zu den Anforderungen an die Verhängung eines Ordnungsgeldes Stellung und zeigt darüber hinaus auf, wann ein Vertreter, der den Termin alternativ wahrnehmen kann, ausreichend zur Sachverhaltsaufklärung in der Lage ist.
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 7 W 63/14
Beschluss vom 26.11.2014
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm – 3 O 60/14 – vom 06.10.2014 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,– € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm – 3 O 60/14 – vom 06.10.2014, mit dem ihr wegen unentschuldigten Ausbleibens ihres gesetzlichen Vertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Ordnungsgeld von 1.000,– € auferlegt wurde.
Die Klägerin begehrt im gegen ihren Versicherungsnehmer vor dem Landgericht geführten Rechtsstreit Zahlung von rückständigen Krankenversicherungsvertragsbeiträgen in Höhe von insgesamt 8.414,90 € nebst Nebenforderungen. In diesem Rechtsstreit wurden die Parteien mit Verfügung des Landgerichts vom 15.05.2014 zum Termin am 25.06.2014 geladen und das persönliche Erscheinen zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch angeordnet. Im Termin vom 25.06.2014 erschien weder der gesetzliche Vertreter der Klägerin noch ein ausreichend informierter Vertreter. Die Klägerin hat sich für das Nichterscheinen nicht entschuldigt. Das Landgericht hat im ersten Termin vom 25.06.2014 von der Verhängung eines Ordnungsgeldes abgesehen und einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 01.10.2014 bestimmt. Zum zweiten Termin am 01.10.2014 hat das Landgericht die gesetzlichen Vertreter, Vorst[…]