Oberlandesgericht des Landes Thüringen
Az: 5 U 146/06
Urteil vom 23.10.2007
Anmerkung des Bearbeiters
Inwiefern trifft jemanden ein Mitverschulden an einer Verletzung, wenn er in der Neujahrsnacht synthethische Kleidung trägt und sodann von einem in 5-6 Meter Entfernung gezündeteten “Bienchen” getroffen wird und sich infolgedessen die synthetische Kleidung entzündet?
Dieser Frage ging das OLG des Landes Thüringen im folgenden Urteil auf den Grund. Es ging von einem Mitverschulden in Höhe von 50 Prozent aus.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Mühlhausen vom 10.2.2006 Az. 6 (1) O 1185/02 j abgeändert und klarstellend neu gefasst :
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 5.000,00 € seit dem 11.4.2001 und aus weiteren 10.000 € seit 8.11.2002 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin materiellen Schadensersatz in Höhe von 1.763,16 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.018,83 € ab 8.11.2002, aus 581,63 € seit 17.9.2004, aus 90,95 € seit 4.1.2007 und aus 71,75 € seit 7.9.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % des künftigen immateriellen und materiellen Schadens zu ersetzen, der sich aus den Folgen des Brandunfalls vom 1.1.2001 noch ergibt, soweit er nicht auf die Träger der Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen ist.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu 45 %, die Klägerin zu 55 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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