OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 165/16 – Beschluss vom 01.10.2018
Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 04.11.2016 – 14 O 33/16 -.
Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Leistungen der Beklagten aus einer Pflegetagegeldversicherung.
Die am … 1939 geborene Klägerin stellte am 03.03.2011 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung (Anlage B 1). Die Versicherung sollte zum 01.04.2011 beginnen; der monatliche Beitrag betrug 179,19 €. Es war ein Pflegetagegeld von 55,00 € pro Tag bei einer Pflegebedürftigkeit in der damals geltenden Pflegestufe III vorgesehen; bei einer Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II sollte das Pflegetagegeld 60 % der vereinbarten Summe betragen. Für die Leistungspflicht sollte eine entsprechende ärztliche Feststellung in der Pflegepflichtversicherung maßgeblich sein. Zum Leistungsumfang gehörte außerdem eine Einmalzahlung bei Beginn der Pflegebedürftigkeit; zudem sollte im Leistungsfall eine Beitragsfreistellung erfolgen.
Das von der Beklagten vorformulierte Antragsformular enthielt zum Gesundheitszustand der Klägerin drei Fragen:
– Besteht bereits aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Pflegebedürftigkeit (auch wenn noch nicht ärztlich festgestellt) oder wurden jemals Anträge auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt?
– Besteht zur Zeit oder bestand in den letzten fünf Jahren eine der folgenden Krankheiten? Demenz (z. B. Alzheimer, vaskuläre Demenz [durch Durchblutungsstörungen im Gehirn verursachte Demenz]), sonstige Hirnleistungsstörung (z. B. durch Unfall, Infektion, Vergiftung oder Stoffwechselstörung), Apallisches Syndrom (Wachkoma), Parkinson-Krankheit, Chorea Huntington, Creutzfeld-Jacob, HIV-Infektion, Diabetes mellitus (“Zucker“), Krebserkrankungen, Hirntumor, Amyotrophe Lateralsklerose, Multiple Sklerose, Arteriosklerose, koronare Herzkrankheit, Schlaganfall, Osteoporose, Morbus Bechterew, Leberzirrhose, Querschnittslähmung, Kinderlähmung (inkl. Folgen)
– Steht innerhalb der nächsten sechs Monate eine Operation bevor (ausgenommen zahnärztliche Operationen)?
Sämtliche Fragen wurden von der Klägerin verneint. Die Beklagte nahm den Antrag der Klägerin an. Der von der Klägerin zu zahlende Beitrag wurde später erhöht; das Pflegetagegeld wurde ab dem 01.08.2014 auf 58,00 € pro Tag erhöht.
Am 13.01.20[…]