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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung – Kopftuchverbot und Neutralitätsgebot

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az.: 11 Sa 280/08
Urteil vom 16.10.2008
Vorinstanz: Arbeitsgericht Herne, Az.: 4 Ca 3415/06
Nachinstanz: Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 56/09

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 07.03.2007 – 4 Ca 3415/06 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten, ob das beklagte Land von der Klägerin verlangen kann, ohne Kopftuch zu unterrichten. Darüber hinaus wendet sich die Klägerin gegen eine in diesem Zusammenhang ergangene Abmahnung vom 21.11.2006.
Die am 21.02.1977 geborene Klägerin steht bei dem beklagten Land seit dem 17.09.2001 als Lehrerin in einem Arbeitsverhältnis. Sie verdiente zuletzt 2851,58 €.
Nach § 1 des Arbeitsvertrages ist die Klägerin als Lehrerin für Schulen im Bezirk des Schulamtes für den Kreis R1 und für den Kreis B5 eingestellt. Mit Zusatzvertrag vom 11.07.2002 ist der Arbeitsvertrag vom 05.09.2001 unter anderem dahingehend geändert worden, dass die Klägerin als Lehrerin für Schulen im Bereich des Schulamtes für den Kreis R1 beschäftigt wird. Die Klägerin erteilt an verschiedenen Schulen muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache, an dem ausschließlich Schüler islamischer Religionsrichtung teilnehmen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 05.09.2001 der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung (Bl. 10 – 12 GA). Die Klägerin unterrichtete sowohl in den Vormittagsstunden wie auch nachmittags (Kopie Stundenplan vom 18.09. 2006, Bl. 223 GA).
Bereits bei ihrer Einstellung und Bewerbung hatte die Klägerin ein Lichtbild eingereicht, das sie mit Kopftuch zeigte. In der nachfolgenden Zeit verrichtete sie ihren Dienst stets mit Kopftuch. Nach Inkrafttreten des § 57 SchulG NW in seiner jetzigen Fassung wurde die Klägerin im August 2006 vom Schulleiter darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Tragen eines Kopftuch mit der Neufassung des Schulgesetzes NRW nicht mehr vereinbar sei (§ 57 Abs. 4 des Schulgesetz NRW – SchulG NW -). Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 23.08.2006 Stellung (Bl. 15 GA). Dort heiÃ[…]


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