AG Bremen, Az.: 10 C 148/14
Urteil vom 23.10.2014
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 398,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.12.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 2/3 sowie die Klägerin zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Versicherungsprämien in Höhe von 398,97 € für den Zeitraum vom 12.09.2011 bis zum 04.10.2012 gem. §§ 39 Abs. 1, 1 S. 2 VVG.
Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über eine Kraftfahrtversicherung im Sinne des § 1 VVG für den PKW der Marke Audi zustande gekommen. Die Beklagte hat das Angebot des Klägers in Form des Antrags vom 14.09.2011 angenommen (§§ 145 ff. BGB).
Die Klägerin ist mit Schreiben vom 20.09.2012 wirksam gem. § 37 Abs. 1 VVG vom Vertrag zurückgetreten, nachdem sich der Beklagte mit der Zahlung der Erstprämie in Verzug befand. Die Klägerin leistete in der Zeit vom 12.09.2011 bis zum 04.10.2012 Versicherungsschutz.
Der Beklagte hat nicht belegt, dass er die eingeklagten Versicherungsprämien gezahlt hat (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hat behauptet, die Versicherungsprämien seien bis zu seiner Kündigung mit Schreiben vom 02.05.2012 von dem Konto seiner Freundin, der das Auto gehörte, eingezogen worden. Diese Behauptung ist schon deshalb nicht schlüssig, weil die Parteien für die Prämienzahlung ausweislich des Antrags vom 14.09.2011 die Zahlung per Rechnung vereinbarten und keine Kontodaten angegeben waren. Zudem hat der Beklagte weder entsprechende Kontoauszüge vorgelegt noch sonst wie Beweis für diese streitige Behauptung angeboten.
Der Versicherungsvertrag ist nicht vor dem 04.10.2012 infolge einer Kündigung des Beklagten erloschen. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin eine Kündigung des Beklagten zugegangen ist (§ 130 BGB; MüKo/Staudinger, VVG, 1. Aufl., § 40 Rn. 14). Denn der Beklagte hat schon einen Kündigungsgr[…]