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Klebeschild am Sportwagen

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Verwaltungsgericht Berlin
Az: 27 A 22.92
Urteil vom 07.12.1992

Tatbestand
Der Kläger ist Halter eines italienischen Sportwagens Typ De Tomaso Pantera 874. Der Wagen war am 28. November 1985 erstmals in B mit dem amtlichen Kennzeichen B zugelassen worden, wobei das vordere Kennzeichen auf die flache Fronthaube des PKW aufgeklebt worden war. Danach war das Fahrzeug mehrmals stillgelegt und wieder in Betrieb genommen worden. Die vom Kläger versuchte Wiederzulassung seines Fahrzeugs im Juni 1989 scheiterte, weil sich die Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle weigerte, das Klebeschild zu stempeln; der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 1990 beantragte der Kläger bei der Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe, ihm eine Ausnahmegenehmigung für die Anbringung des vorderen amtlichen Kennzeichens als Klebeschild auf die Fronthaube seines Wagens zu erteilen. Zur Begründung führte er an, der TÜV Rheinland habe am 28. Juni 1990 durch Eintragung in den Kraftfahrzeugbrief bescheinigt, daß das vordere amtliche Kennzeichen nur in einem Anbauwinkel von 45Grad gegen die Fahrzeuglängsachse geneigt angebracht werden könne.
Die Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe lehnte mit Bescheid vom 30. Oktober 1990 die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ab. Zur Begründung verwies sie darauf, daß seit Inkrafttreten des § 60 Abs. 1 a StVZO durch die Verordnung vom 24. Juli 1989 sich die Verwaltungspraxis geändert habe und in Berlin aus Gründen der Verkehrsüberwachung keine Ausnahmegenehmigungen mehr für auf die Motorhaube geklebte Kennzeichen erteilt worden seien. Klebekennzeichen entsprächen nicht der neuen gesetzlichen Bestimmung, weil sie die Anforderungen der DIN 74069 nicht erfüllten. Zudem genüge die Anbringung auf der Motorhaube nicht den gesetzlichen Anforderungen, wonach das Kennzeichen in einem Winkelbereich von 30Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein müsse. Es sei technisch durchaus möglich, das Fahrzeug durch entsprechende Anbringungspunkte unterhalb der vorderen Stoßstange mit einem den Bestimmungen entsprechenden Kennzeichenschild zu versehen.
Mit seiner am 30. November 1990 erhobenen Klage verfo[…]


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