OLG Celle – Az.: 4 W 1/12 – Beschluss vom 24.02.2012
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 4. Januar 2012 gegen den ihm am 22. Dezember 2011 zugestellten Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde zu tragen und den Antragsgegnern zu 3 bis 6 in diesem Verfahren entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach den §§ 45 Abs. 1 WEG a. F., 27, 29 FGG a. F. statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch, soweit sie zwischenzeitlich nicht teilweise zurückgenommen worden ist, in der Sache keinen Erfolg.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 27 Abs. 1 FGG a. F. nur begründet, wenn das Beschwerdegericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat und dessen Entscheidung gerade auf einer derartigen Verletzung des Rechts i. S. der §§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG a. F., 546 ZPO n. F. beruht. Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zu den in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch zu beurteilenden Anträgen des Antragstellers betreffend Rückbau der Trennwand in der Waschküche und Entfernung der auf dem Gemeinschaftseigentum stehenden Lüftungstürme vermag der Senat bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts jedoch keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler festzustellen.
Das Landgericht ist auf S. 8 letzter Abs. des angefochtenen Beschlusses zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen, dass ihm nach § 13 Abs. 2 WEG i. V. m. § 1004 BGB im Zusammenhang mit Trennwand und Lüftungstürmen auch gegenüber den Gesamtrechtsnachfolgern des Sondereigentümers W. A. Ansprüche zustehen können. Es hat entgegen der mit der weiteren sofortigen Beschwerde vertretenen Auffassung Ansprüche aus dieser Vorschrift nicht verneint, weil es dem Antragsteller „nur um’s Prinzip“ gehe, sondern deshalb, weil eine erhebliche Beeinträchtigung als tatbestandliche Voraussetzung dieser Anspruchsgrundlage in beiden Fällen nicht hinreichend vorgetragen und auch sonst nicht feststellbar sei. Diese Auffassung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
Auch im Rahmen der Mitgebrauchsregelung des § 13 WEG gilt für Beseitigungs- und Überlassungsansprüche § 1004 BG[…]