ArbG Düsseldorf – Az.: 2 Ca 3089/18 – Urteil vom 21.06.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 5.000,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechtigung des Klägers, eine Nebentätigkeit auszuüben.
Der Kläger ist seit dem 01.08.2011 bei der beklagten kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein in einem Arbeitsverhältnis als Niederlassungsberater beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Der Kläger erhält eine monatliche Vergütung nach der Entgeltgruppe 13, Stufe 4 in Höhe von zuletzt 4.715,55 EUR brutto.
Mit Schreiben vom 16.03.2018 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten die beabsichtigte Aufnahme einer Nebentätigkeit wie folgt an:
Allgemeine Bürotätigkeiten in der Arztpraxis E. – Ärztin, Hautärztin (Dermatologin), H. – ab dem 01.06.2018 außerhalb der für ihn bei der Beklagten maßgeblichen Arbeitszeit und für wöchentlich sechs Stunden.
Auf den Inhalt der Anzeige (Bl. 10 ff. d. Akte) wird verwiesen. Mit Schreiben vom 18.04.2018 hat die Beklagte die vom Kläger begehrte Nebentätigkeit unter Hinweis auf § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L untersagt. Auf den Inhalt der Untersagung (Bl. 14 d. Akte) wird verwiesen. Der bei der Beklagten gebildete Personalrat stimmte am 17.04.2018 der Untersagung der Nebentätigkeit des Klägers zu (vgl. Bl. 54 d. Akte).
Der Kläger behauptet, dass Frau E. seine Lebenspartnerin sei und aus gesundheitlichen Gründen auf seine Unterstützung bei allgemeinen Bürotätigkeiten angewiesen sei. Durch eine onkologische Behandlung sei sehr viel Ablage liegen geblieben, die seine Hilfe erfordern würde. Die Zustimmung des Personalrats zu der Untersagung der Nebentätigkeit werde mit Nichtwissen bestritten.
Der Kläger ist der Auffassung, der konkrete Inhalt der begehrten Nebentätigkeit stehe in keinem Zusammenhang zu der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit als Niederlassungsberater. Sie würde weder zu einer Bevorzugung noch zu Abrechnungsvorteilen von Frau. E. führen. Er könne seine Tätigkeit nicht zulasten anderer Mitglieder der Beklagten einsetzen. Aufgrund der gesetzlichen Bedarfsplanung bestünde kein Wettbewerb im klassischen Sinne zwischen den Mitgliedern der Beklagten. Die mit der Nebentätigkeit beabsichtigten einfachen Bürotätigkeiten hätten auch keinen Zusammenhang mit seinen Kenntnissen als Niederlassungsberater oder als Gesundheitsökonom. Ein Interessenkonflikt könne sich auch deshalb nicht ergeben, da er für die Stadt Essen, in der F[…]