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Ausschlussfristen in Formulararbeitsvertrag – Unwirksamkeit

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az.: 14 Ta 344/14
Beschluss vom 01.08.2014
 
Leitsätze:

Die in einem Formulararbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung enthaltene Ausschlussfrist von drei Monaten für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, steht der Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO für Ansprüche des Arbeitnehmers, welche nicht rechtzeitig im Sinne dieser Regelung geltend gemacht wurden, nicht entgegen. An der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit dieser Klausel bestehen weiterhin Bedenken, die eine Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren erfordern, für das der Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, im Wege der Prozesskostenhilfe zugänglich zu machen ist.
Ausschlussfristen für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erfassen bei Anwendung der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen maßgeblichen Grundsätze sämtliche Ansprüche wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Schädigung.
a) Sie verstoßen damit gegen § 202 Abs. 1 BGB und sind deswegen gemäß § 134, § 306 BGB insgesamt unwirksam, weil § 139 BGB keine Anwendung findet (vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, Rn. 229 ff., juris = NZA-RR 2011, 75 (Leitsatz)).
b) Zudem stellen sie eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, denn sie weichen von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechtes, wie sie in § 202 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommen, in nicht zu vereinbarender Weise ab (vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, a. a. O., Rn. 264 ff.).
c) Außerdem liegt im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, Rn. 19 ff., NJW 2007, 674; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, Rn. 17 ff., NJW 2009, 1486) ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB vor, denn umfassend formulierte Ausschlussfristen stellen eine Haftungsbegrenzung für alle in dieser Vorschrift genannten Schadensersatzansprüche dar (vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, a. a. O., Rn. 277 ff.; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 116 ff[…]


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