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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung wegen Kinderlärm

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AG Hannover
Az.: 523 C 4320/87
Urteil vom 30.05.1984

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Hannover – Abteilung 523 – auf die mündliche Verhandlung vom 23.05.1984 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 197,82 DM sowie 4 % Zinsen auf je 98,91 DM seit 4.2. und 4.3.1984 zu zahlen.
2. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Der Kläger hat als Nachlasspfleger an die Beklagte die Wohnung in Hannover, … vermietet, für die die Beklagte monatlich 444,55 DM als Mietentgelt sowie 10,– DM Nebenkostenvorauszahlung schuldet.
Der Kläger begehrt von der Beklagten für Februar und März 1984 restliches Mietentgelt, nachdem die Beklagte in diesen beiden Monaten jeweils nur 355,64 DM gezahlt hat: Zur Mietminderung sei die Beklagte nicht berechtigt.
Der Kläger hatte anfänglich weiter die Feststellung dessen begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Miete für die von ihr gemietete Wohnung wegen der von der darüber liegenden Wohnung ausgehenden Geräuschverhältnisse zu mindern. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 23.5.1984 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte seit April 1984 wieder das von ihr geschuldete Mietentgelt in voller Höhe zahlt; insoweit haben die Parteien mit widerstreitenden Kostenanträgen verhandelt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 197,82 DM nebst 4 % Zinsen auf 98,91 DM seit 4.2.1984 und auf 98,91 DM seit 4.3.1984 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie sei zur Mietminderung für Februar und März 1984 wegen unzumutbarer Lärmbelästigung an den Tagen zwischen Freitag und Sonntag, jeweils zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr, berechtigt:
Durch die beiden Enkelkinder der Mieter der über der ihren liegenden Wohnung sei unzumutbarer Lärm verursacht worden.
Im üb[…]


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