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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eintrittsrecht der Ehefrau eines verstorbenen Mieters in den Mietvertrag

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AG Hamburg-St. Georg, Az.: 922 C 245/13

Urteil vom 31.03.2015

Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden verurteilt, die Wohnung im Haus …bestehend aus vier Zimmern, Küche, Bad, WC, Flur, Abstellraum und Kellerraum zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die klagende Partei 1/3 und die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) tragen diese selbst. Über die außergerichtlichen Kosten der durch Klagerücknahme ausgeschiedenen ehemaligen Beklagten zu 1.) ist bereits entschieden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1.) und 2.) können die Vollstreckung der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung hinsichtlich der Räumung Sicherheit in gleicher Höhe und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten zu 1.) und 2.) Räumung von Wohnraum.

Foto: snowing/ Bigstock

Die Klägerin ist Eigentümer der im Tenor genannten Wohnung. Diese Wohnung – eine Genossenschaftswohnung – war ursprünglich (ab 1987) an Gerd G. vermietet, der an 29.05.2013 in Mexiko verstarb. Wegen der Einzelheiten des Nutzungsvertrages wird auf Anlagen B 3 und B 4 (Blatt 78 ff. der Akte) Bezug genommen. Witwe und Erbin des verstorbenen Mieters ist seine Ehefrau, die Beklagte zu 2.). Der Beklagte zu 1.) ist ein Neffe Beklagten zu 2.) und wohnt aufgrund eines – genehmigten – Untermietvertrages in der Wohnung.

Nach dem Ableben des … teilte die Beklagte zu 2.) der Klägerin mit Schreiben vom 12.06.2013 mit, dass sie beabsichtige, in den Nutzungsvertrag einzutreten und die Genossenschaftsanteile zu übernehmen (Anlage K 1, Blatt 6 der Akte). Mit Schreiben vom 11.07.2013 widersprach der Klägerin dem Eintritt der Beklagten zu 2.) in das Dauernutzungsverhältnis und kündigte das Mietverhältnis zum 31.10.2013. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 2 (Bla[…]


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