Radfahrer, die mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von über 1,60 Promille Radfahren begehen eine (fahrlässige) Trunkenheit im Straßenverkehr. Eine BAK von über 1,6 Promille begründet zudem den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs des Radfahrers, so dass die jeweilige Fahrerlaubnisbehörde dazu befugt ist, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPG) vom jeweiligen Radfahrer anzufordern. Wird das Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde vom Radfahrer nicht fristgerecht vorgelegt, kann die vorhandene Fahrerlaubnis des Radfahrers eingezogen und diesem das Radfahren verboten werden (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 08.08.2014, Az.: 3 L 636/14.NW).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de VG Oldenburg – Az.: 7 B 820/19 – Beschluss vom 29.03.2019 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den […]