Radfahrer, die mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von über 1,60 Promille Radfahren begehen eine (fahrlässige) Trunkenheit im Straßenverkehr. Eine BAK von über 1,6 Promille begründet zudem den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs des Radfahrers, so dass die jeweilige Fahrerlaubnisbehörde dazu befugt ist, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPG) vom jeweiligen Radfahrer anzufordern. Wird das Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde vom Radfahrer nicht fristgerecht vorgelegt, kann die vorhandene Fahrerlaubnis des Radfahrers eingezogen und diesem das Radfahren verboten werden (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 08.08.2014, Az.: 3 L 636/14.NW).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Hamburg – Az.: 29 Ca 542/15 – Urteil vom 19.05.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 67.030,37 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch aus einem […]