Das Amtsgericht Neukölln hat einem Mieter im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt, während der Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft während der Fußballweltmeisterschaft 2014 außerhalb seiner Wohnung Lautstark zu feiern und hierdurch die Wohnungsnachbarn zu belästigen und diese in ihrer Nachtruhe zu stören. Diesbezüglich führte das Amtsgericht aus: „Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, bis zum 14.07.2014 während der Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft außerhalb der Wohnung der Antragsgegner auf dem Grundstück (…) einschließlich des Balkons und der Terrasse der Wohnung der Antragsgegner nach 22.00 Uhr Lärm, insbesondere in Form von gemeinschaftlichem Gesang, Gegröhle und lauten Rufen zu verursachen oder durch Familienangehörige oder Besucher verursachen zu lassen, durch den die Antragstellerin oder andere Mitbewohner des Grundstücks (…) in ihrer Nachtruhe gestört werden. Den Antragsgegnern wird aufgegeben, die Fenster und Außentüren ihrer Wohnung während der Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft bis zum 14.07.2014 nach 22.00 Uhr geschlossen zu halten im Falle des Empfangs der Fernseh-, Internet- und Rundfunkübertragung“ (AG Neukölln, Beschluss vom 25.06.2014, Az: 17 C 1004/14).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de AG Düsseldorf – Az.: 50 C 35/16 – Urteil vom 11.08.2016 Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in […]