AG Düsseldorf – Az.: 50 C 35/16 – Urteil vom 11.08.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht einen Zahlungsanspruch auf eine höhere Beteiligung an den Bewertungsreserven eines Lebensversicherungsvertrages geltend.
Herr Dr. T (im folgenden Zedent) unterhielt seit dem 01.09.1999 bei der Beklagten eine am 01.09.2014 vereinbarungsgemäß ausgelaufene kapitalbildende Lebensversicherung mit der Versicherungsschein-Nummer LV 8470469. Als Versicherungsleistung wurde insbesondere ein garantiertes Erlebensfallkapital zum Ende der Abrufphase i.H.v. 46.585,00 EUR vereinbart.
Mit Schreiben vom 01.07.2014 (Bl. 38 Gerichtsakten) kündigte die Beklagte dem Zedenten eine Versicherungsleistung i.H.v. 50.274,17 EUR an, die sich aus der garantierten Versicherungssumme von 46.585,00 EUR, einer Überschussbeteiligung von 867,82 EUR sowie einer Beteiligung an den Bewertungsreserven i.H.v. 2.821,35 EUR zusammensetzen sollte. Bezüglich der Beteiligung an der Bewertungsreserve wies die Beklagte darauf hin, dass diese endgültig erst zum Fälligkeitstermin feststehe und gegebenenfalls auch niedriger ausfallen könne.
Mit Schreiben vom 22.08.2014 (Bl. 45 Gerichtsakten) teilte die Beklagte dem Zedenten die endgültige Versicherungsleistung i.H.v. 47.601,77 EUR mit. Auf Grundlage des zum 07.08.2014 wirksam gewordenen „Lebensversicherung-Reformgesetzes“ (LVRG) hatte sie die ausgeschüttete Beteiligung an den Bewertungsreserven nur noch mit 148,95 EUR in Ansatz gebracht.
Der Zedent wandte sich zwecks Überprüfung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), der die Beklagte mit Schreiben vom 05.12.2014 (Bl. 47 Gerichtsakten) weitere Erläuterungen gab. Die BaFin teilte das Ergebnis ihrer Überprüfung dem Zedenten mit Schreiben vom 12.12.2014 (Bl. 49 Gerichtsakten) mit.
Mit Abtretungsvertrag vom 09.02.2016 (Bl. 28 Gerichtsakten) trat der Zedent seine sämtlichen gegen die Beklagte aus dem streitbefangenen Lebensversicherungsvertrag in Betracht kommenden Rechte und Ansprüche an den Kläger ab.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung eines Differenzbetrages von 2.672,40 EUR als nicht geleistete Beteiligung an den Bewertungsreserv[…]