Einen bloßen Bei- und Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug trifft während der Fahrt grundsätzlich keine Pflicht, hinsichtlich der bestehenden Straßenbeschilderung Aufmerksamkeit walten zu lassen. Eine Erkundigungspflicht nach einem Fahrerwechsel des Beifahrers mit dem vorherigen Fahrer hinsichtlich etwaiger geltender durch Beschilderung gesetzter Geschwindigkeitsbeschränkungen trifft ihn im Regelfall ebenfalls nicht. Begeht der vorherige Beifahrer nach einem Fahrerwechsel eine Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund einer Geschwindigkeitsbeschränkung die der vorherige Fahrer lediglich zur Kenntnis genommen hat, so kann dem Beifahrer diese nicht vorgeworfen werden (OLG Hamm, Az.: 1 RBs 89/14, Beschluss vom 18.06.2014).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de AG Bremen – Az.: 3 C 37/18 – Urteil vom 07.06.2019 1. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger die 630,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 09.01.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des […]