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Verkehrsunfall – Werkstattrisiko bei verlängerter Reparaturzeit

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AG Bremen – Az.: 3 C 37/18 – Urteil vom 07.06.2019

1. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger die 630,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 09.01.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2. zu 75% und der Kläger zu 25% mit Ausnahme der Kosten der Beklagten zu 1. Diese trägt der allein Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte zu 2. können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch um die Regulierung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, der sich am 24.03.2015 in Bremen ereignete und für dessen Folgen die Beklagte unstreitig in vollem Umfang einzustehen hat.

Auf Vermittlung der Beklagten wurde dem Kläger für den Zeitraum 31.03.2015 bis 22.04.2015 ein Mercedes C 220 BT der Firma E. vermietet. Die genauen Konditionen der Anmietung wurden durch die Beklagte vermittelt. Hierdurch entstanden dem Kläger insgesamt Kosten in Höhe von brutto 1.468,86 Euro. Die Beklagte zahlte hiervon 838,16 Euro direkt an den Autovermieter E.. Bezüglich der Restforderung von 630,70 Euro wurde der Kläger direkt von der Firma E. in Anspruch genommen, da die Beklagte eine weitere Regulierung der Mietwagenkosten ablehnte.

Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug habe sich in der Zeit vom 02.04.2015 bis zum 22.04.2015 bei der Firma A-W in Bremen in Reparatur befunden. Auf die Dauer der Reparaturarbeiten habe der Kläger keinen Einfluss gehabt. Der Kläger habe zudem auch einen Willen zur Nutzung des Mietwagens gehabt; ein Ersatzfahrzeug habe ihm nicht zur Verfügung gestanden.

Nachdem der Kläger mit der Anspruchsbegründungsschrift zunächst den Anspruch gegen die Beklagte zu 1. gerichtet hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.12.2018, der am gleichen Tag bei Gericht einging und dem Beklagtenvertreter am 08.01.2019 zugestellt wurde, die Klage erweitert und auch gegen die Beklagte zu 2. gerichtet.

Im Termin vom 26.04.2019 hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 1. zurückgenommen und beantragt nunmehr,

die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger 849,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
[…]


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