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Rechtsanwälte Kotz GbR

Streit um Arbeitszeit und Mehrarbeitsvergütung

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ArbG Hamburg, Az.: 26 Ca 55/11, Urteil vom 14.09.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.381,42 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die von der Klägerin zu erbringende wöchentliche Unterrichtszeit sowie um die richtige Ermittlung des Ausgleichs von Mehrarbeit, die durch die Personalratstätigkeit der Klägerin anfällt.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. April 1982 als Sozialpädagogin, zuletzt in Teilzeit mit 75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit tätig. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt 1.584,14 € brutto. Die Klägerin ist Mitglied des an der Geschwister-Scholl-Gesamtschule gebildeten Personalrates.

Zu den Aufgaben der Klägerin gehören nach der Stellenbeschreibung für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Integrationsklassen (Sek. I) (Anlage K 1, Bl. 8 ff. d.A.) folgende Tätigkeiten mit folgenden Zeitanteilen:

1. Arbeit im Unterricht 48,5 %

2. Arbeiten mit Schülerinnen und Schülern außerhalb des Unterrichts 16 %

3. Arbeit mit Lehrerinnen und Lehrern 13 %

4. Arbeit mit Eltern 4,5 %

5. Arbeit im sozialen Umfeld 3 %

6. Vor- und Nachbereitung der unter 1-5 beschriebenen Aufgaben sowie Anleitung von Praktikanten 12 %

7. Eigene Fortbildung 3 %.

Symbolfoto: Mangostar/Bigstock

Die Stellenbeschreibung für Erzieherinnen und Erzieher in Integrationsklassen (Anlage B 11, Bl.93 ff. d.A.) sieht einen Umfang der Unterrichtszeit von 56 % vor.

Ziff. 2 a der aktuell gültigen Dienstzeitregelung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Beamtinnen und Beamte im Sozial- und Erziehungsdienst und in medizinischen Hilfsberufen an Primarschulen, Stadtteilschulen, Gymnasien, Sonderschulen und beruflichen Schulen mit Ausnahme der Praxisausbildungsstätten (Anlage K 2, Bl. 13 ff. d.A.) sieht für vollzeitbeschäftigte Sozialpädagogen eine wöchentliche Arbeitszeit von 44,5 Stunden während der Unterrichtszeit vor. Die erhöhte wöchentliche Arbeitszeit umfasst die tägliche Dienstzeit (Präsenzpflicht in der Schule) und die Zeit, die für die Wahrnehmung schulischer Au[…]


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