Grundsätzlich obliegt es jedem Eigentümer, die auf seinem Grundstück vorhandenen und unterhaltenen Pflanzen, insbesondere aber Bäume auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigen Abständen zu untersuchen und im Falle des Verlustes der Standfestigkeit zu entfernen, damit von ihnen keine Gefahr ausgeht. Die Kontrolle der im privaten Bereich unterhaltenen Bäume kann der Eigentümer selbst durchführen und muss sich hierbei keines Fachmannes bedienen. Schäden und Erkrankungen können in der Regel von einem Laien hinreichend (z.B. aufgrund abgestorbener Äste, brauner oder trockener Blätter, Verletzungen der Rinde und sichtbaren Pilzbefalls) erkannt und darauf rechtzeitig reagiert werden. Dies gilt auch für ältere Bäume wie für die im Fall betroffene ca. 200 Jahre alte Eiche. Denn ein allgemein bekannter Grundsatz, dass von älteren (und in der Regel auch alt werdenden – eine Eiche kann 600 – 800 Jahre alt werden) Bäumen eine schwerer zu erkennende Gefahr ausginge, existiert nicht. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst bei Zweifelsfragen zu veranlassen. Erst bei erkennbarer Erkrankung und daraus folgender mangelnder Standsicherheit des Baumes muss ein Grundstückseigentümer diesen beseitigen. Stürzt ein Baum ohne erkennbare Erkrankung oder Verlust der Standfestigkeit auf das Nachbargrundstück, haftet der Eigentümer des Baumes nicht auf Schadensersatz (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-9 U 38/13, Urteil vom 23.07.2013).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de 1. Während vier Wochen innerhalb der Sommerferien, während der Oster- und Weihnachtsferien … fällt der Unterricht ohne Kürzung des Unterrichtshonorars aus. 2. Das Unterrichtshonorar wird in monatlichen Teilbeträgen von DM …. im Lastschriftverfahren erhoben. Falls der Kursteilnehmer jedoch manuelle Zahlungsweise wünscht, werden jeweils drei Monate im voraus erhoben OBERLANDESGERICHT FRANKFURT […]