LG Berlin, Az.: 65 S 285/16
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin in Berlin – Mitte auf die mündliche Verhandlung vom 01.03.2017 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Mai 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 19 C 289/15 – wie folgt geändert und neu gefasst:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Wohnung im …, Vorderhaus, 3. OG rechts, … B., mit einer Größe von ca. 129,24 qm, bestehend aus vier Zimmern, einer Kammer, einer Küche, einem Korridor, einer Toilette mit Bad/WC und einem Balkon, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 Euro, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gerichtete Klage mit Urteil vom 25.05.2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Mietverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung vom 22.09.2014 beendet worden sei. Ein Kündigungsgrund liege nicht vor, weil eine Vertragsverletzung seitens der Beklagten aufgrund der unbefristet erteilten Untermieterlaubnis nicht feststellbar sei. Gründe für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) seien von der Klägerin zwar vorgetragen, nicht jedoch unter Beweis gestellt worden. Mangels vertraglicher Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts sei auch der unter dem 30.07.2014 erklärte Widerruf der Genehmigung zur Untervermietung nicht wirksam.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 30.05.2016 zugestellte Urteil am 2[…]