OLG Saarbrücken
Az: 4 U 470/06-153
Urteil vom 27.02.2007
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.7.2006, 14 O 170/05, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.379,53 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.181,36 EUR vom 10.1.2005 bis zum 18.5.2005, aus 2.193,01 EUR ab dem 19.5.2005 und aus weiteren 3.186,52 EUR ab dem 29.5.2005. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 64 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.963,69 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über drei Schadenspositionen (Nutzungsausfallentschädigung, Schmerzensgeld sowie Verzugszinsen) nach einem Verkehrsunfall vom 6.12.2004 in S..
Am Unfalltag gegen 17:20 Uhr befuhren der Kläger mit seinem Fahrzeug der Marke M.- B. E 230, Erstzulassung: 19.9.1996, und die Erstbeklagte mit ihrem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug die mehrspurigeStraße in S. in Richtung ~brücke. In Höhe der Kreuzung mit der B.Straße kam es zu einer Streifkollision zwischen dem links fahrenden Klägerfahrzeug und dem rechts daneben von der Erstbeklagten geführten Fahrzeug. Der Kläger erlitt hierdurch ein Schleudertrauma an der Halswirbelsäule, welches zu einer Krankmeldung von einer Woche führte und mit Infusionen, sub- und intrakutanen Quaddelungen sowie oraler medikamentöser Therapie behandelt wurde. Sein Fahrzeug wurde an der rechten Seite sowie an der linken Vorderradfelge erheblich beschädigt. Der vom Kläger mit der Ermittlung der Reparaturkosten beauftragte Privatsachverständige Z. stellte hierzu in seinem Gutachten vom 7.12.2004 u.a. fest, dass […]