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Kfz-Versicherung – Nichtzahlung Erstprämie und verschuldeter Verkehrsunfall – Regress

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LG Erfurt – Az.: 8 O 672/19 – Urteil vom 04.11.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.491,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2019 sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten und 415,96 € Inkassokosten zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die klagende Inkassogesellschaft verlangt von dem Beklagten – aus abgetretenem Recht und im Wege des Regresses – Zahlung von 8.491,13 €. Dem liegt eine entsprechende Regulierung der Zedentin, einer auf Kfz-Versicherungen spezialisierten Versicherungsgesellschaft, an einen Unfallgegner des Beklagten zu Grunde. Die Versicherung sah sich zur Leistung verpflichtet, auch wenn sie zwischenzeitlich – wegen Nichtzahlung der Erstprämie – vom Versicherungsvertrag zurückgetreten war.

Der Beklagte bestreitet seine Eigenschaft als Versicherungsnehmer, die Nichtzahlung der Erstprämie und das Unfallgeschehen, jedenfalls eine Mitverursachung oder ein Verschulden seinerseits.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe bei der Zedentin eine Versicherung zum Fahrzeug PKW Peugeot 406 mit dem amtlichen Kennzeichen … beantragt. Die Zedentin habe die Annahmeerklärung und den Versicherungsschein unter dem 7. November 2017 übermittelt. Die Zahlung der Erstprämie – eine Jahresprämie in Höhe von 521,20 € – sei allerdings ausgeblieben. Daher sei die Zedentin nach Zahlungserinnerung und Ankündigung mit Schreiben vom 2. Januar 2018 vom Versicherungsvertrag zurückgetreten.

Zwischenzeitlich habe sich jedoch am 27. Dezember 2017 in Ilmenau ein Unfall mit dem vorläufig versicherten Fahrzeug ereignet. Der Beklagte sei mit seinem Fahrzeug auf einem Parkplatz vor der Sparkasse beim Ausparken an das bereits ausgeparkte und im Zeitpunkt der Kollision stehende Fahrzeug des Geschädigten angestoßen und habe den Unfallschaden alleine verursacht und verschuldet. Die Zedentin habe daher – nach ordnungsgemäßer Prüfung – in voller Höhe reguliert.

Die Klägerin ist der Auffassung, diese Regulierung sei im Lichte der damals vorhandenen Erkenntnisse und im Rahmen des – über die einbezogenen AKB eingeräumten – Regulierungsermessens gerechtfertigt gewesen. Der Beklagte habe aufgrund des Rücktritts keinen Versicherungsschutz genossen. Im Innenverhältnis schulde er daher den Ausgleich.

Die […]


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