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Pfändungsschutzkonto: Pfändbarkeit einer Abfindung

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AG Remscheid, Az.: 13 M 2806/11, Beschluss vom 12.09.2016

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren wird der Antrag der Schuldnerin vom 21.7.2016 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin, § 788 ZPO.

Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.
Gründe
Symbolfoto: AntonioGuillem/Bigstock

Die Schuldnerin beantragte am 21.07.2016, den pfändungsfreien Betrag auf dem Konto IBAN DE … einmalig zu erhöhen wegen einer Abfindungszahlung ihres ehemaligen Arbeitgebers und des Nettogehaltes für Juni 2016, jeweils in Höhe von 1516,05 €.

Die Schuldnerin hat nur einmalig 1516,05 € erhalten, und zwar als Abfindung.

Dies geht aus den Kontoauszügen hervor, in denen am 22.7.2016 eine entsprechende Buchung erfolgte.

Auf der Lohnabrechnung für Mai mit dem Hinweis „Abfindung“ steht des weiteren der Vermerk: Der Auszahlungsbetrag wird mit der Abrechnung 06/2016 verrechnet.

Während der Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hat die Schuldnerin durchgehend zunächst ALG I, dann ALG II bezogen.

Nach § 850i in Verbindung mit § 850k ZPO hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag von einer einmalig gezahlten Leistung, die nicht Arbeitseinkommen ist, für einen angemessenen Zeitraum so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeitslohn bestünde.

Dies soll den Lebensunterhalt der Schuldnerin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sicherstellen, bis sie eine neue Arbeitsstelle gefunden hat oder durch Sozialleistungen unterhalten wird.

Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin durchgängig Soziallleistungen bezogen; die Abfindung wird für den Lebensunterhalt nicht benötigt, und ist daher voll pfändbar.[…]


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