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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – Zumutbarkeitsprüfung für Verweisungsberuf

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LG Celle – Az.: 8 U 59/17 – Beschluss vom 22.05.2017

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Beschluss des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt fortlaufende Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen.

Die Parteien verbindet mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2003 ein Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vertrag Nr. …3…) sowie ein Rentenversicherungsvertrag mit Prämienbefreiung im Fall der Berufsunfähigkeit (Vertrag Nr. …6…). Beiden Versicherungsverträgen liegen unter anderem die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) zugrunde. Hinsichtlich des Inhalts der BUZ wird auf Bl. 21 – 25 d. A. sowie auf die Anlage B. 1 Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts des Versicherungsscheins vom 29. Dezember 2003 zur Versicherungsnummer …3… wird auf Bl. 5 – 8 d. A. sowie die Anlage B. 2a (im Anlagenband) Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts des Versicherungsscheins vom 29. Dezember 2003 zur Versicherungsnummer …6… wird auf die Anlage B. 3a (im Anlagenband) Bezug genommen.

Am … April 2005 erlitt der Kläger einen Unfall, bei dem dieser erheblich verletzt wurde. Mit Antrag vom … März 2006 (Anlage B. 4 im Anlagenband) beantragte er daraufhin bei der Beklagten die Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen. Im Rahmen dieses Antrags teilte er mit, als Lkw-Fahrer bis zu seinem Unfall durchschnittlich an fünf Tagen die Woche 70 Stunden gearbeitet zu haben.

Mit Schreiben vom … September 2006 (Anlage B. 8 im Anlagenband) erkannte die Beklagte ihre Pflicht zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen bzw. zur Beitragsfreistellung ab dem … Mai 2005 (Vertrag Nr. …3…) bzw. dem … November 2005 (Vertrag Nr. …6…) an.

Am … September 2013 bestand der Kläger die Prüfung gemäß § 3 BKrFQV für den Personenverkehr (Anlage B. 10a im Anlagenband). Am … Februar 2015 schlossen d[…]


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