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Fahrzeugführer die bei einem Notstopp/Fahrzeugpanne auf der Autobahn zwar die Warnblinkanlage einschalten aber es versäumen, ein Warndreieck aufzustellen, erhalten nur 50 % ihres Schadens ersetzt, wenn es zu einem Unfall kommt. Auch bei einem berechtigten Notstopp auf der Autobahn darf sich der jeweilige Fahrzeugführer nicht mit dem Einschalten der Warnblinkanlage begnügen, sondern muss entweder ein Warndreieck aufstellen oder – wenn nicht möglich – sofort weiterfahren. Diese Verpflichtungen des jeweiligen Fahrzeugführers ergeben sich aus § 15 Straßenverkehrsordnung (OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2013, Az.: 26 U 12/13).[…]