Sozialhilfeleistungen sind für einen zurückliegenden Zeitraum nur dann zu erbringen, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf des Hilfebedürftigen noch decken kann. Dies setzt nicht nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch aktuelle Bedürftigkeit des Hilfesuchenden voraus. Wenn Leistungen rechtswidrig abgelehnt worden sind und der Hilfebedürftige den (nicht entfallenen) Bedarf in der Folgezeit im Wege der Selbsthilfe (etwa unter Rückgriff auf Schonvermögen oder durch Aufnahme von Schulden) oder Hilfe Dritter gedeckt hat ist zu unterscheiden, ob Bedürftigkeit aktuell noch besteht oder zwischenzeitlich entfallen ist. Besteht Bedürftigkeit ununterbrochen fort, sind Sozialhilfeleistungen nachträglich zu erbringen, weil der Sozialhilfeträger bei rechtswidriger Leistungsablehnung nicht dadurch entlastet werden darf, dass der Bedarf anderweitig gedeckt wurde. Die Sozialhilfe kann ihren Zweck noch erfüllen, weil an die Stelle des ursprünglichen Bedarfs eine vergleichbare Belastung als Surrogat getreten ist (LSG Hessen, Urteil vom 20.05.2011, Az: L 7 SO 92/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Hamm Az: 6 U 231/99 Urteil vom 02.04.2001 Anmerkung des Bearbeiters Das Urteil setzt sich mit der Frage auseinander, ob ein Zusammenprall einer Lokomotive mit einem Klein-LKW ursächlich für die Dienstunfähigkeit eines Lokomotivführers war. Der Lokomotivführer hatte vor dem Unfall in seiner Dienstzeit bereits mehrere Unfälle mit seiner Lokomotive, […]