Beschädigen in einer Kindertagesstätte untergebrachte Kinder Eigentum Dritter, so kommt dem Geschädigten, der gegen eine Gemeinde als Trägerin der Kindertagesstätte wegen Verletzung der den Erzieherinnen der Kindertagesstätte obliegenden Aufsichtspflichten Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geltend macht, die Beweislastregel des § 832 BGB zugute (BGH, Az.: III ZR 226/12, Urteil vom 13.12.2012).
Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht München Az: 25 U 3142/06 Urteil vom 10.11.2006 In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2006 folgendes Endurteil: I. Auf die Berufung des Beklagten und Widerklägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.03.2006 aufgehoben. II. Die Klage […]