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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung – Wirksamkeit bei fehlendem Kinderzimmer

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AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Az.: 4 C 582/17, Urteil vom 10.05.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 6.120,00 € (12 x 510,00 €) festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten wegen Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung.

Die Beklagten bewohnen seit dem 1.10.1985 als Mieter die Wohnung …, Dachgeschoss links bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad, WC, Abstellraum im Keller und 1 Kammer auf dem gleichen Stock.

Der Kläger ist im Jahr 2012 als Rechtsnachfolger in das bestehende Mietvertragsverhältnis mit den Beklagten als Vermieter eingetreten. Das Gebäude wurde im Jahr 2012 in Wohneigentum umgewandelt und die Teilungserklärung am 10.01.2012 im Grundbuch eingetragen. Der Kläger kaufte die Eigentumswohnung und wurde am 05.09.2012 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

Mit Schreiben des Haus- und Grundbesitzervereins vom 20.01.2016, welches am 21.01.2016 durch Boten zugestellt wurde, wurde das Mietvertragsverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.10.2016 gekündigt. Mit Schreiben des Mietervereins vom 10.08.2016 haben die Beklagten Kündigungswiderspruch erhoben.

Symbolfoto: Pixabay

Der Kläger begründet seinen Eigenbedarf wie folgt: Er bewohne derzeit zusammen mit seiner Frau und der zwei Jahre alten Tochter eine Drei-Zimmer-Wohnung zur Miete in der … . Die Wohnung verfüge über insgesamt 63 m2 und 3 Zimmer. Er begründet den Eigenbedarf damit, dass seit der Geburt ein Kinderzimmer fehle. Es sei dringender Wohnraummehrbedarf erforderlich. Dafür komme die von den Beklagten bewohnte Wohnung in Betracht, welche über 4 Zimmer und 73 m2 verfüge. In der … zahle er eine relativ hohe Miete, welche er im Mietvertragsverhältnis mit den Beklagten nicht erwirtschaften könne. Ihm sei es nicht möglich aus dem Gebiet … umzuziehen, da seine Tochter seit dem 2. Lebensjahr einen Kindergarten in … besuche, damit seine Ehefra[…]


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