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Betriebskostennachforderung – Aufrechnung einer mit Mietkaution

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AG Berlin-Mitte, Az.: 17 C 247/14, Urteil vom 21.01.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 370,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Symbolfoto: Von kudla /Shutterstock.com

Die Kläger begehren die Rückzahlung einer Mietkaution.

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis bezüglich einer Wohnung im Hause … Straße … in Berlin-Tiergarten. Das Mietverhältnis endete zum 31. März 2014.

Mit Schreiben vom 01. Juli 2014 rechnete die von den Beklagten bevollmächtigte Hausverwaltung über die zu Beginn des Mietverhältnisses geleistete Kaution von 690,00 € ab. Es ergab sich einschließlich Zinsen ein Guthaben von 725,30 €, wovon „Forderungen aus dem Mietverhältnis“ in Höhe von 596,41 € abgezogen wurden. Wegen der Überweisung der Restsumme von 128,89 € bat die Hausverwaltung um Angabe der Bankverbindung. Eine Auszahlung erfolgte nicht.

Aus der Nebenkostenabrechnung für 2011 vom 05. November 2012 ergab sich eine Nachforderung der Beklagten in Höhe von 596,41 €. Die Kläger hatten der Abrechnung mit anwaltlichem Schreiben vom 05. Dezember 2012 widersprochen. Sie monieren in dem Schreiben, dass sich die Kosten trotz unverändertem Verbrauchsverhalten deutlich erhöht hätten. Für 2009 habe sich noch eine Nachzahlung von lediglich 98,89 € ergeben. Insbesondere die Kosten für Be- und Entwässerung und Gartenpflege hätten sich stark erhöht, das könne nicht sein. Im Jahr 2009 habe sich aus der Heiz- und Warmwasserabrechnung noch ein Guthaben von 119,23 € ergeben, die nunmehr ermittelte Nachforderung von 37,79 € könne nicht richtig sein. Wegen der Einzelheiten der Nebenkostenabrechnung für 2011 wird auf die eingereichte Kopie Bl. 29 bis 34, wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens der Kläger auf die Kopie Bl. 52 bis 54 d. A. Bezug genommen.

Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mitte vom 28. Mai 2014 stand den Beklagten no[…]


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