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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schenkungssteuer – Grundstücksübertragung von Tochter an Vater 

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FG Hessen
Az: 1 K 4104/04
Urteil vom 10.01.2006

In dem Rechtsstreit wegen Schenkungsteuer ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 10. Januar 2006 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.

Die bis zum Erlass des Änderungsbescheides vom 27. Dezember 2004 entstandenen Kosten hat der Kläger zu 51 % und der Beklagte zu 49 % zu tragen.

Die nach dem 27. Dezember 2004 entstanden Kosten hat der Kläger allein zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Rechtsmittelbelehrung
Tatbestand:
Streitig ist in diesem Verfahren, ob und in welcher Höhe wegen einer Übertragung eines Grundstückes seitens der Tochter an ihren Vater, den Kläger, Schenkungsteuer festzusetzen ist.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Durch notariellen Vertrag vom xx. Februar 1992 übertrugen der Kläger und seine Ehefrau das Grundstück B-Straße in N auf ihre Tochter. Der Kläger und seine Ehefrau behielten sich ein lebenslanges Wohnrecht vor (vgl. § 2 B des notariellen Vertrages). Zudem wurde dem Sohn des Klägers, Herrn H , ein lebenslanges Wohnrecht im Dachgeschoss des Hauses eingeräumt. Der Sohn des Klägers ist bereits in 2001 verstorben. Auch die Ehefrau des Klägers lebt nicht mehr. Durch notariellen Vertrag vom xx. Oktober 2001 übertrug die Tochter das fragliche Grundstück zurück auf ihren Vater.

Nachdem der Kläger trotz mehrfacher Erinnerung keine Schenkungsteuererklärung abgegeben hatte, setzte das beklagte Finanzamt mit Schätzungsbescheid vom 22. Oktober 2004 Schenkungsteuer in Höhe von 16.090 DM fest. Als Wert der Zuwendung legte der Beklagte den vom Lagefinanzamt L für das Grundstück ermittelten Wert von 152.000,– DM der Besteuerung zu Grunde. Auf die Steuerberechnung im Steuerbescheid vom 22. Oktober 2004 wird verwiesen.

Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 8. November 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Im Einspruchsverfahren hatte der Kläger geltend gemacht, dass bei der Grundstücksübertragung ein Rechtsgeschäft zwischen Tochter und Vater vorliege und deshalb ein Freibetrag anzuwenden sei, der dazu führe, dass keine Schenkungsteuer mehr festzusetzen […]


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