Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de
Wird ein Grenzstein durch einen Nachbarn so überbaut (im Fall: Errichtung einer Betonmauer auf der Grundstücksgrenze), dass er nicht mehr erkennbar und zugänglich ist, hat der Grundstücksnachbar einen Anspruch auf Wiederherstellung des Grenzsteins und Beseitigung des bestehenden Überbaus (AG München, Urteil vom 20.12.2010, Az.:244 C31256/09).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/grenzstein-nachbar-kann-wiederherstellung-verlangen_1711/