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WEG – Kein generelles Verbot von Außenklimageräten

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Rechtsstreit um Klimageräte in Wohnungseigentumsgemeinschaften
Die zentrale Rechtsfrage in diesem Fall betrifft die Genehmigung zur Installation von Außenklimageräten im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Insbesondere wird geprüft, ob ein generelles Verbot von Außenklimageräten zulässig ist, unter Berücksichtigung von Aspekten wie Lärmimmissionen und dem fortschreitenden Klimawandel.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 56 C 1752/21 WEG  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht entschied, dass ein generelles Verbot von Außenklimageräten im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht zulässig ist, insbesondere wenn keine erheblichen Beeinträchtigungen für die anderen Wohnungseigentümer vorliegen.

Wichtigste Punkte aus dem Urteil:

Kläger wendet sich gegen den Beschluss, der die Installation von innenliegenden Klimageräten erlaubt, aber die Installation von außenliegenden Klimageräten verbietet.
Der Kläger argumentiert, dass die bauliche Veränderung die Rechte der anderen Eigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt.
Die Lärmeinwirkung des Außenklimageräts liegt deutlich unter den zulässigen Grenzwerten.
Split-Geräte sind effizienter als die von der WEG favorisierten Monoblock-Klimageräte.
Das Gericht stellt fest, dass der Beschluss teilbar ist und der zweite Teil, der das Verbot von außenliegenden Klimageräten betrifft, unwirksam ist.
Das Gericht erkennt an, dass aufgrund des fortschreitenden Klimawandels die Installation von Klimageräten in sonnenexponierten Wohnungen immer notwendiger wird.
Es gibt keine erhebliche optische Beeinträchtigung, da das Gerät auf dem Balkon nicht prominent sichtbar ist.
Das Gericht betont den Vorrang einer möglichen gemeinschaftlichen Klima-Anlage in der Zukunft.

[toc]

In der jüngsten Zeit hat das Thema Außenklimageräte im Kontext des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) für Diskussionen gesorgt. Ein spezieller Fall, der vor dem AG Freiburg verhandelt wurde, beleuchtet die rechtlichen Herausforderungen und Zusammenhänge, die sich […]


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