LG Osnabrück, Az.: 3 Qs – 211 Js 43528/14 – 20/15, Beschluss vom 21.05.2015
1.
Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 30.03.2015 (Az.: 251 Ds 211 Js 43528/14 -690/14) aufgehoben. Im ßbrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
2.
Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Jedoch wird die Beschwerdegebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer die Begehung einer vorsätzlichen Köperverletzung vor (Anklage vom 28.10.2014 zum Geschäftszeichen 211 Js 43528/14).
Mit Beschluss vom 23.12.2014 stellte das Amtsgericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß Â§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JGG vorläufig ein und verpflichtete den Beschwerdeführer, unter Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe einen Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen.
In der Folgezeit kam es nicht zu dem angestrebten gemeinsamen Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem mutmaßlichen Opfer, worauf das Amtsgericht seine Entscheidung vom 23.12.2014 dahingehend abänderte, dass es dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 30.03.2015 aufgab, anstelle der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde mit der der Beschwerdeführer zum einen die Aufhebung der Entscheidung vom 30.03.2015 und zum anderen die endgültige Einstellung des Verfahrens durch das Beschwerdegericht beantragt. Insoweit vertritt er die Auffassung, die Auflage erfüllt zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten amtsgerichtlichen Beschlüsse, die Berichte des Mediationsbüros Osnabrück e. V. vom 18.02. und 10.03.2015 sowie auf die Beschwerdebegründung vom 02.04.2015 verwiesen.
Soweit der Beschuldigte die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung erstrebt, ist das Rechtsmittel zulässig und begründet.
Grundsätzlich sind â parallel zur der Rechtslage im Falle einer Einstellung gemäß Â§ 153 a StPO â der jugendrechtliche Einstellungsbeschluss gemß[…]