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Pkw-Kaufvertrag: Rückabwicklung und Schadensersatz

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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az.: 4 U 68/06. Urteil vom 14.02.2007
Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, Az.: 3 O 445/03

In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2007 für Recht erkannt:

 

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 12.05.2006 wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
Gründe:
 
I.
 

Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auf Rückabwicklung eines Vertrages über den Kauf eines Pkw sowie auf den Ersatz weiterer Schäden in Anspruch.

 

Am 20.06.2001 schlossen die Parteien einen Vertrag über den Verkauf eines Pkw Ford Mondeo GLX durch die Beklagte an den Kläger zu einem Kaufpreis von 16.490,00 DM.

 

Mit weiterem Vertrag vom selben Tag kaufte die Beklagte das Altfahrzeug des Klägers, ebenfalls ein Fahrzeug des Fabrikats Ford, zu einem Preis von 8.391,90 DM an, wobei gleichzeitig vereinbart wurde, dass dieses Fahrzeug „von der A… Bank“ abgelöst werde, Schließlich unterzeichnete der Kläger am 20.06.2001 einen mit „Darlehensvertrag“ überschriebenen Antrag an die F… Bank zur Gewährung eines Darlehens mit einem Nettokreditbetrag in Höhe von 26.040,00 DM. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich der Kreditbetrag zusammensetzt aus dem nach Abzug des auf den Verkaufspreis für den Ford Mondeo angerechneten Ankaufspreises für das Altfahrzeug des Klägers verbleibenden Restkaufpreis sowie aus dem Betrag, der für die Ablösung des über die A… Bank finanzierten Altfahrzeuges des Klägers erforderlich war. In dem Darlehensantrag ist das zu finanzierende Fahrzeug als Fabrikat/Modell Ford Mondeo Ghia mit einem Kilometerstand von 35.000 km angegeben.

 

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm arglistig Mängel des Pkw Ford Mondeo verschwiegen.

 

So sei – was der Sache nach unstreitig ist – im Kfz-Brief vor der Übergabe des Pkw an den Kläger und Zulassung auf dessen Vater am 06.09.2001 entgegen der Angaben im Kaufvertrag ein weiterer Vorbesitzer, […]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/pkwkauf.htm

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