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Wiener Würstchen für einen Strafgefangenen?

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Oberlandesgericht Zweibrücken
Az: 1 Ws 165/14 Vollz
Beschluss vom 04.09.2014

Anmerkung des Bearbeiters
Wiener Würstchen
Dürfen einem Strafgefangenen Wiener Würstchen vorenthalten werden, die ihn auf postalischem Wege ungekühlt erreichen sollten?

Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19. Mai 2014 wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird kostenfällig als unbegründet verworfen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 50,00 Euro festgesetzt.

Gründe
Dem Beschwerdeführer, der seit vielen Jahren gemäß § 63 StGB im Maßregelvollzug in der Klinik für Forensischen Psychiatrie des Pfalzklinikums Klingenmünster untergebracht ist, wurde seitens der Klinik die Herausgabe von frischen, lose verkauften und nicht konservierten Wiener Würstchen, die ihm sein Vater mittels Paketpost zugesandt hatte, verweigert. Die Wurstwaren wurden durch die Klinik entsorgt.
Hiergegen wendete sich der Beschwerdeführer mit seinem an das zuständige Landgericht Landau in der Pfalz gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG, mit dem er geltend macht, die Nichtaushändigung der Würste stelle eine Diskriminierung seiner Person dar. Die 5 Wiener Würste, die sein Vater zuvor zum Preis von 3,98 Euro erworben habe, seien von seinem Vater nach dem Kauf eingeschweißt und ihm dann im Paket zugesandt worden. Die Klinik habe ihm die Würste vorenthalten, obwohl diese noch frisch und nicht verdorben gewesen seien. Er beantragte neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorenthaltung und Vernichtung der Würste sinngemäß den Ersatz der entstandenen Unkosten (Porto, Verpackung und den Kaufpreis für die vernichteten Würste), eine Ersatzlieferung Würste wegen „entgangener Freuden“ sowie die Verpflichtung der Klinik, ihm künftig den Empfang von Wurstsendungen zu gestatten.
Die Klinik begründete die Nichtaushändigung und Vernichtung d[…]


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