AG Bonn – Az.: 111 C 25/18 – Urteil vom 18.05.2018
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.702,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von restlichem Schadenersatz aus einem Verkehrsunfallereignis in Anspruch.
Die Klägerin ist eine Autovermietungsgesellschaft mit Sitz in C. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Am 18.03.2017 wurde das erst vier Monate alte Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen BN-#-### in Bonn von dem Fahrzeug eines Versicherungsnehmers der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen BN-# #### angefahren und beschädigt. Bei dem Fahrzeug der Klägerin handelt es sich um einen SUV mit Kosmosschwarz-Metalliclack. Die Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin ließ ein Gutachten zur Schadenshöhe erstellen, welches zu geschätzten Netto-Reparaturkosten in Höhe von 8.417, 51 EUR kam. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen S (Bl. 6-30 d.A.) Bezug genommen. Zudem macht die Klägerin Kosten für die Vorhaltung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Schadensfeststellung und geschätzten Reparatur in Höhe von 305,76 EUR geltend. Die Reparaturkosten regulierte die Beklagte lediglich in Höhe von 6.013,80 EUR und verweigerte die Zahlung der Vorhaltekosten. Die Klägerin rechnete fiktiv ab und veräußerte am 31.03.2017 das Fahrzeug im nicht reparierten Zustand.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Kürzungen durch die Beklagte seien unberechtigt erfolgt. Sie behauptet, dass sie selbst keinen Reparaturbetrieb unterhalte und somit auch keinen Unternehmergewinn im Falle einer Reparatur habe. Der Sachverständige S habe die erforderlichen Reparaturkosten zutreffend ermittelt. Auch Verbringungskosten und UPE-Aufschläge seien im Raum Bonn üblich und damit auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Sie müsse zudem einen Fuhrpark vorhalten, um stets und auch im Falle eines Unfalls Fahrzeuge auf entsprechendem Niveau zur Verfügung stellen zu können.
Die Klägerin beantragt mit der der Beklagten am 03.02.2018 zugestellten Klage, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.709,47 EUR sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 24,70 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basi[…]