Amtsgericht Ansbach
Az: 4 C 443/10
Urteil vom 30.07.2010
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz erlässt das Amtsgericht Ansbach ohne mündliche Verhandlung gemäà § 495a ZPO folgendes Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,80 ⬠nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2009 sowie weitere 43,32 ⬠zu bezahlen.
Im Ãbrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 267,80 ⬠festgesetzt.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäà § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Ansbach ist gemäà § 32 ZPO örtlich zuständig, da auch für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Gefährdungshaftung nach dem StVG und dem Direktanspruch gegen den Versicherer das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Tatort liegt. Dieser ist vorliegend in Ansbach, wo der Verkehrsunfall stattgefunden hat.
Nach §§ 1 ZPO, 23 Nr.1 GVG ist das Amtsgericht auch sachlich zuständig, da der Streitwert 5.000 ⬠nicht übersteigt.
II.
Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 71, 17 I, II StVG, 115 I VVG auf Zahlung von 267,80 â¬.
Dieser ergibt sich aus dessen Anspruch auf Schadensersatz für die Instandsetzung seines KFZ bei fiktiver Schadensberechnung von 2158,89 â¬, der bereits durch Zahlung von 1.891,09 ⬠seitens der Beklagten in dieser Höhe erloschen ist (§ 362 BGB).
Für die Fahrzeuginstandsetzung hatte der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.158,89 â[…]