OLG Köln
Az.: 11 U 195/98
Urteil vom 17.01.2001
Vorinstanz: LG Köln – Az.: 18 O 6/96 – Urteil vom 19.06.1998
Urteil verkürzt:
Tatbestand:
Die Parteien streiten hinsichtlich eines von der Klägerin hergestellten und installierten Wintergartens nebst einer zugleich errichteten Fensterwand über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Restwerklohns in Höhe von 55.950,00 DM und über Ansprüche des Beklagten wegen fehlerhafter Herstellung bzw. Nichterfüllung des Werkvertrages.
Die Errichtung des Wintergartens nebst Fensterwand erfolgte auf Grund eines handschriftlich festgehaltenen Auftrags vom 26.04.1994 (Bl. 1 AH). Die Auftragssumme belief sich auf 83.950,00 DM. Das Werk wurde am 03.06.1994 errichtet, am 07.06. und 14.06.1994 erfolgten Restarbeiten. Die Klägerin stellte unter dem 01.06.1994 die Auftragssumme in Rechnung und mahnte, da der Beklagte nicht zahlte, unter dem 13. und 22.07.1994 (Bl. 4, 5 AH). Der Beklagte machte geltend, das Werk sei mangelhaft und nicht abnahmefähig. Mit Anwaltsschreiben vom 25.07.1994 (Bl. 58 ff. d.A.) übersandte er der Klägerin eine Mängelliste des Privatgutachters K. vom 15.07.1994 („Hinweise zur Schlußabnahme des Wintergartens“, Bl. 6 AH), wies unter anderem darauf hin, dass konstruktionsbedingt kein ausreichender Schutz gegen das Eindringen von Niederschlagswasser bestehe, forderte die Klägerin auf, die Mängel bis zum 25.08.1994 zu beseitigen und kündigte an, bei fruchtlosem Fristablauf die Nachbesserung abzulehnen. Mit Anwaltsschreiben vom 04.11.1994 (Bl. 8 f. AH) wies der Beklagte u.a. darauf hin, dass trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche die von Anfang an bestehenden Dichtigkeitsprobleme nicht gelöst seien, was für unsorgfältige Arbeit oder aber für eine Fehlkonstruktion spreche; er verweigerte deshalb erneut die Abnahme. In der Folge kam es zu weiterer Korrespondenz der Parteien zur Frage der Mängel und möglicher Abhilfemaßnahmen (Bl. 10 ff. AH). Der Beklagte zahlte im Dezember 1994 einen Teilbetrag von 28.000,00 DM; er wies darauf hin, dass die Dichtigkeitsprobleme und andere gerügte Mängel weiter bestünden, die Anerkennung als vertragsgerechte Lieferung deshalb weiter abgelehnt werde, weitere Zahlungen erst nach Mangelbeseitigung vorgesehen seien und Gewährleistungsansprüche vorbehalten würden (Anwaltsschreiben vom 29.12.[…]