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Widerrufsbelehrung – Darf nicht als Muster bezeichnet werden

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OLG Frankfurt
Az: 19 U 275/12
Urteil vom 07.03.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.10.2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des A, der am 20.10.2004 eine Beteiligung an der B Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG in Höhe von 40.000,– EUR zuzüglich Agio (638,40 EUR) zeichnete, Ansprüche auf Rückabwicklung wegen Widerrufs eines Finanzierungsvertrags, hilfsweise auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung geltend. Wegen Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Diese werden wie folgt ergänzt:
Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der von der Beklagten gerügten Aktivlegitimation behauptet, der als Anl. K1 vorgelegte Kauf- und Abtretungsvertrag vom 12.11.2011 (Bl.21f. d.A.) sei durch ihren alleinigen Geschäftsführer, Herrn G, unterschrieben worden. Der Kaufpreis sei an den Zedenten am 07.12.2011 gezahlt worden (Beweisangebot: Zeugnis des Geschäftsführers G).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünden gem. §§ 357, 346, 347 BGB Zinsen für das an die Fondsgesellschaft geflossene Eigenkapital zu. Die gegen die Fondsgesellschaft entstandenen Ansprüche auf Nutzungsersatz seien nach Widerruf nunmehr von der beklagten Bank zu erfüllen. Bei Zahlungen an eine Bank bestehe eine tatsächliche Vermutung für eine Nutzung des wirtschaftlichen Vorteils im Wert der üblichen V[…]


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