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Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf, auf die digitalen Dateien des Betriebsrats Zugriff zu nehmen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2012, Az: 4 TaBV 11/12). Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber vermutet, dass der Betriebsrat eine Straftat, wie Arbeitszeitbetrug zu Lasten des Arbeitgebers, begangen hat.[…]
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