AG Lichtenberg, Az.: 7 C 140/15
Urteil vom 11.11.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte und die Streithelferin Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
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Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten im Haus … in … Berlin. Die Beklagte hat die Streithelferin mit der regelmäßigen Hausreinigung beauftragt.
Am 2. Oktober 2014 gegen 13:30 Uhr hat die Klägerin unmittelbar nach Abschluss der Hausreinigung, von der Straße kommend, das Haus betreten und ist gestürzt.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen der Folgen dieses Sturzes.
Die Kläger behauptet, dass sie nach dem Überschreiten der Türschwelle ausgerutscht sei, weil der Fußboden an der Stelle nach dem Wischen durch die Reinigungsfirma ziemlich nass gewesen sei. Die Nässe habe die Klägerin nicht erkennen können beim Betreten des Hauses. Hinweisschilder, wie im Regelfall üblich, seien nicht aufgestellt gewesen.
Nach dem Sturz seien die Rückenbeschwerden am Abend so stark geworden, dass sie sich in die Rettungsstelle des Unfallkrankenhauses Berlin begeben habe. Dort sei eine schwere Prellung der Lendenwirbelsäule ohne Anhalt für eine Fraktur und ein Anpralltrauma der rechten Hand diagnostiziert worden. Wegen des bevorstehenden Feiertages und dem Wochenende sei ein Krankschreiben nicht erfolgt. Die Klägerin habe am 10. Oktober 2014 der Beklagten den Unfall angezeigt und eine geplante und gebuchte Reise angetreten. Wegen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule habe sie mehrfach einen Arzt aufsuchen müssen. Am 22.Oktober 2014 sei die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden. Nach Rückkehr aus dem Urlaub sei nach mehreren Untersuchungen schließlich eine Fraktur des ersten Lendenwirbels festgestellt worden. Die Krankschreibung sei durchgehend darauf bis zum 2. April 2015 fortgesetzt worden. Auch danach würde die Klägerin und anhaltenden B[…]