BGH
Az.: X ZR 96/06
Beschluss vom 07.10.2008
Vorinstanzen:
AG Rüsselsheim, Az.: 3 C 1127/05 (35), Urteil vom 06.01.2006
LG Darmstadt, Az.: 21 S 20/06, Urteil vom 12.07.2006
Leitsätze:
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG zur Auslegung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 folgende Fragen vorgelegt:
a) Stellt die Umbuchung auf einen anderen Flug einen von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung erfassten Sachverhalt dar?
b) Falls die erste Frage zu bejahen ist:
Ist diese Vorschrift auch auf eine Umbuchung anzuwenden, die nicht durch das Luftfahrtunternehmen, sondern allein durch das Reiseunternehmen veranlasst worden ist?
In dem Rechtsstreit hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG zur Auslegung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 folgende Fragen vorgelegt:
a) Stellt die Umbuchung auf einen anderen Flug einen von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung erfassten Sachverhalt dar?
b) Falls die erste Frage zu bejahen ist:
Ist diese Vorschrift auch auf eine Umbuchung anzuwenden, die nicht durch das Luftfahrtunternehmen, sondern allein durch das Reiseunternehmen veranlasst worden ist?
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Charterflugunternehmen Ausgle[…]