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Nach einem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg besteht für ein geschäftlich genutztes Facebook-Profil eine Impressumspflicht nach § 5 TMG (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az: 2 HK O 54/11). Das Facebook-Profil kann mit einem Link „Impressum“ mit dem Impressum der Firmenhomepage verlinkt werden. Im Impressum der Firmenhomepage muss jedoch in diesem Falle vermerkt sein, dass es sich auch auf das geschäftliche Facebook-Profil bezieht.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/geschaeftliches-facebook-profil-impressumspflicht_1415/