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Verkehrsunfall – Anspruch auf fiktiven Verdienstausfallschaden wegen Erwerbsfähigkeitsminderung

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OLG München – Az.: 10 U 6603/19 – Urteil vom 25.02.2020

I. Auf die Berufung der Beklagten vom 20.11.2019 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 17.10.2019 (Az. 8 O 1313/16) in Nr. 2 bis 6 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.

4.-6. weggefallen

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.770,43 € festgesetzt.
Gründe
A.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 15.07.2007 geltend.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Unfallhergangs wird auf das Grund- und Teil-Urteil des Landgerichts Traunstein in dieser Sache vom 09.08.2017 (Blatt 97/114 der Akten), berichtigt durch Beschluss vom 06.11.2017 (Blatt 136/137 der Akten) verwiesen. Nach Rücknahme der Berufungen gegen dieses Urteil wurde das Grund- und Teil-Urteil rechtskräftig. Streitig sind danach nur noch die Höhe des Schmerzensgelds sowie die Höhe des materiellen Schadens.

Hinsichtlich der durch den Unfall erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen wird auf die Seite 3 f. des Endurteils des LG Traunstein vom 17.10.2019 Bezug genommen.

Bezüglich des beruflichen Werdegangs der Klägerin und ihrer Arbeitstätigkeit wird Bezug genommen auf Seite 4, bezüglich des Haushaltsführungsschadens auf Seite 5 des Urteils vom 17.10.2019.

Die Beklagte hat an die Klägerin einen Vorschuss von 15.000 € bezahlt.

Neben dem Schmerzensgeld macht die Klägerin Verdienstausfallschaden für ein Jahr in Höhe von 24.576 € geltend. Sie habe unter Aufbietung allerletzter Kräfte die letzte Klasse der Fachoberschule im Schuljahr 2007/2008 besucht und diese mit dem Fachabitur abgeschlossen. Danach seien ihre Kräfte jedoch erloschen und sie habe deshalb eine einjährige Pause eingelegt. Es sei ihr aus medizinischen Gründen als unmittelbare Folge schlicht unmöglich gewesen, direkt im Anschluss an das Fachabitur im Wintersemester 2008/2009 das Studium der Sozialpädagogik aufzunehmen. Hätte sie das Studium aber direkt begonnen, hätte sie es ein Jahr früher abschließen und dann ab dem 01.04.2014 eine Anstellung in Vollzeit bei der Stadt München als Sozialpädagogin antreten können, wobei das monatliche Nettogehalt 1966,08 € betragen hätte nebst einer jährlichen Sonderzahlung mit dem Faktor 0,5. Aufgrund des Dauerschadens und der dau[…]


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